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VG Augsburg, 10.11.2010 - Au 4 K 10.665 |
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- VGH Bayern, 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549
Gebietsbewahrungsanspruch; (Hobby-)Pferdehaltung im faktischen Dorfgebiet; …
Auszug aus VG Augsburg, 10.11.2010 - Au 4 K 10.665
Denn als "ländliches Mischgebiet" ist das Dorfgebiet hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der im Gebiet zulässigen Wohnbebauung jedenfalls in Bezug auf Lärmbeeinträchtigungen dem Mischgebiet gleichzusetzen (vgl. BayVGH vom 13.12.2006, 1 ZB 04.3549).Bei der Prüfung, ob ein Betrieb zu den nicht wesentlich störenden, wohnverträglichen Gewerbebetrieben im Sinne von § 5 Abs. 1 BauNVO zählt, ist in der Regel nicht auf die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Vorhabens abzustellen, sondern von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen (vgl. BayVGH vom 13.12.2006 Az. 1 ZB 04.3549 m.w.N.).
Zwar gibt es bestimmte Betriebsarten, bei denen nicht typisierend festgestellt werden kann, ob sie das Wohnen wesentlich stören oder nicht, weil die Bandbreite der möglicherweise von ihnen ausgehenden Störungen zu groß ist (BayVGH vom 13.12.2006, a.a.O.).
- VGH Bayern, 23.03.2010 - 15 N 09.2322
Normenkontrollantrag; Möbelwerkstätte/Innenausbau im Mischgebiet unzulässig; …
Auszug aus VG Augsburg, 10.11.2010 - Au 4 K 10.665
Es kommt darauf an, welche Auswirkungen ein Betrieb der Art, wie er im Plangebiet vorgesehen ist, typischerweise hat (vgl. BayVGH vom 23.3.2010 Az. 15 N 09.2322 m.w.N.).Ist eine Zuordnung zu einem bestimmten Betriebstyp nicht möglich, kann ausnahmsweise von der Typisierung abgewichen und auf die Verhältnisse des konkreten Betriebes abgestellt werden (BVerwG vom 7.5.1971, DVBl 1971, 759; BayVGH vom 23.3.2010 a.a.O.).
- BVerwG, 07.05.1971 - IV C 76.68
Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der …
Auszug aus VG Augsburg, 10.11.2010 - Au 4 K 10.665
Ist eine Zuordnung zu einem bestimmten Betriebstyp nicht möglich, kann ausnahmsweise von der Typisierung abgewichen und auf die Verhältnisse des konkreten Betriebes abgestellt werden (BVerwG vom 7.5.1971, DVBl 1971, 759;… BayVGH vom 23.3.2010 a.a.O.).